Die Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer hat zur Folge, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden können. Für die Fahrtkosten-zuschüsse können Arbeitgeber nun wieder die Lohnsteuerpauschalierung ab dem 1. Kilometer vornehmen, allerdings nicht mehr rückwirkend für das Jahr 2007!  Jedoch für 2008 kann der Arbeitgeber eine Korrektur oder Nachzahlung im Dezember vornehmen. Ab dem Jahr 2009 kann eine Lohnsteuerpauschalierung wieder mit 15 % ab dem 1. Kilometer berechnet werden. Hinsichtlich der Sozialversicherung ändert sich nichts: für zurückliegende Zeiträume, in den Fahrtkostenzuschüsse an Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, können keine Beiträge zurückgefordert werden. Erst ab Dezember 2008 werden die Zuschüsse freigestellt. Es ist aber wohl möglich, in der Dezember-Abrechnung die Fahrtkostenzuschüsse für das gesamte Jahr nachzuzahlen.

Zahlreiche formale Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Benzingutschein steuer- und sozialversicherungsfrei als „geldwerter Vorteil“ an die Arbeitnehmer weitergegeben werden kann. Es darf lediglich die Liter-Zahl, keinesfalls aber ein Euro-Betrag vermerkt werden.
Weitere Erläuterungen, einen Muster-Gutschein und eine vorgedruckte Vereinbarung mit der Tankstelle finden Sie hier.

Statt des Sozialversicherungsausweises müssen Beschäftigte in den unter „Sofortmeldung……“ genannten Branchen nunmehr ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit mitführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorlegen. Der Arbeitgeber hat seine einzelnen Beschäftigten nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen. Er muss diesen Hinweis für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren und bei Prüfungen vorlegen. Dies gilt auch für nichtv sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Dazu haben wir Ihnen Vordrucke – siehe Anlage – erstellt, die Sie verwenden können und uns ausgefüllt mit den Papieren der Arbeitnehmer zurücksenden. Verstöße gegen die neue Pflicht sind mit erheblichen Bußgeldern bedroht.
Genaue Erläuterungen für den Arbeitgeber finden Sie hier.

Parallel zu den Lohnnachweisen an die Berufsgenossenschaften ist eine erweiterte DEÜV-Meldung an die Einzugsstellen vorzunehmen. Daher sind folgende Daten ab 1.01.2009 für jeden Beschäftigten zu erfassen: Betriebsnummer der BG, Ihre BG-Mitgliedsnummer, die Gefahrtarifstelle (Strukturschlüssel) mit Gewerbezweigs-bezeichnung, in der UV beitragspflichtiges Entgelt, geleistete Arbeitsstunden entsprechend Ihrer Aufzeichnungen oder eine gewissenhafte Schätzung auf Grundlage der vereinbarten Arbeitszeiten. Selbstverständlich erledigen wir diese Formalitäten für Sie in gewohnter Zuverlässigkeit. Allerdings bedarf es einiger Rückfragen von unserer Seite, sofern uns der letzte BG-Bescheid nicht vorliegt. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind bereits bei ihrer Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu melden, und zwar in folgenden Branchen: Bau, Gaststätten, Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und damit verbundene Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Auf- u. Abbau von Messen u. Ausstellungen, Fleischwirtschaft (bisher Mitführung SV-Ausweis). Folgende Daten sind anzugeben: Name, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers, Tag der Beschäftigungsaufnahme. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die „normale“ Meldung an die Einzugsstelle, sondern begründet eine zusätzliche Pflicht! Damit sind wir auf Sie angewiesen: Sie müssen uns die Daten sofort nach dem „Einstellungsgespräch“ weiterleiten, um der Pflicht nachkommen zu können.

Die Schwellenwerte für Lohnsteuer-Anmeldungen wurden angehoben. Betrug die Lohnsteuer-Zahllast im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 1.000, muss eine Jahresmeldung abgegeben werden; bei mehr als € 1.000, aber nicht mehr als € 4.000 hat die Abgabe vierteljährlich zu erfolgen; bei mehr als € 4.000 muss die LSt-Anmeldung monatlich eingereicht werden.

Geschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer, deren Wert € 10 (sog. „Streuartikel“) überschreitet, sind – unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit als Betriebsausgabe – mit 30 % pauschal zu versteuern, da ein geldwerter Vorteil gewährt wird. Damit nicht der Beschenkte diese Steuer tragen muss, hat der Schenker die Möglichkeit, im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember eines jeden Jahres die Pauschalsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dieses Wahlrecht muss jedoch einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden.

Die Künstlersozialabgabe ist eine Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten. Abgabepflichtig sind aber nicht die Künstler selbst, sondern „typische“ Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler vergeben (Werbeagenturen, Verlage etc.), und auch solche Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen (mehr als 3 Aufträge pro Jahr).

Viele Unternehmen sind sich ihrer Pflicht zur Künstlersozialabgabe gar nicht bewusst, wenn sie z.B. Webdesigner, Grafiker, Layouter, Fotografen oder Autoren für ihren Internetauftritt, Werbeflyer etc. beauftragen.

Der Beitragssatz sinkt ab 1.01.2009 auf 4,4 %. Die Meldung muss bis 31.03. des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingereicht werden.